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Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 10.03.2004
Aktenzeichen: 5 W 3/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 3 |
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluss
In dem Rechtsstreit
hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, am 10. März 2004 durch die Richter
Betz, Rieger, Dr. Koch
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 12.12.03 wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 8, vom 03.12.2003 abgeändert. Der Streitwert wird auf € 6.000.- festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die gem. § 25 Abs. 3 GKG zulässige Streitwertbeschwerde des Antragsgegners ist nur zu einem Teil auch begründet.
1. Das Landgericht hat den Ausgangsstreitwert in Höhe von € 6.000.- richtig festgesetzt und diese Festsetzung in dem Nichtabhilfebeschluss vom 18.12.2003 zutreffend begründet. Die Ausführungen des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 02.01.04 rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Sie geben dem Senat Anlass zu folgender Ergänzung.
Der Senat hält auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens an seiner Auffassung zu den für die Streitwertbestimmung maßgeblichen Faktoren fest. Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist das Interesse der Antragsstellerin an der Rechtsdurchsetzung bei einer "ex-ante"-Betrachtung. Dieses Interesse ist weder auf einen Vertragsschluss mit dem Antragsgegner als Rechtsverletzer gerichtet noch wird es durch die möglichen Einnahmen der Antragstellerin durch einen solchen Vertragsschluss begrenzt. Vielmehr geht es der Antragstellerin erkennbar um die wirkungsvolle Abwehr nachhaltiger und eklatanter Verstöße gegen ihre geistigen Schutzrechte und ihre daraus resultierenden Vermögenspositionen. Zwar weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass ihm nur einzelne Verstöße anzulasten sind und er grundsätzlich nicht für andere Rechtsverletzer einzustehen hat. Gleichwohl ist die Antragstellerin nicht gehindert, bei der Bemessung des gerichtlichen Streitwerts den Gedanken einer wirkungsvollen Abschreckung angemessen zu berücksichtigen. Denn die Verteidigung von Urheberrechten beschränkt sich nicht auf das Verfolgungsinteresse innerhalb des jeweiligen (potenziellen) Lizenzverhältnisses. Dementsprechend hat der Gesetzgeber mit den gesetzlichen Modifikationen des urheberrechtlichen Schutzes durch das "Gesetz zur Stärkung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie" vom 07.03.1990 mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass die Unterbindung der (massenhaften) Missachtung geistiger Schutzrechte ein wichtiges Anliegen der Allgemeinheit ist. Die Bedeutung dieses gesamtgesellschaftlichen Interesses wird dadurch unterstrichen, dass im Rahmen von § 106 Abs. 1 UrhG - wenngleich verfolgbar nur auf Strafantrag - bereits der Versuch der Begehung einer urheberrechtsverletzenden Handlung mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Hierunter fallen nach dem Gesetzeswortlauf auch reine zivilrechtliche Vertragsverstöße. Diese weitgehende strafrechtliche Sanktionierung ansonsten - im allgemeinen Zivilrecht - straflosen Verhaltens lässt unschwer erkennen, dass ein maßgebliches Ziel der Novelle des Urheberrechts durch das Produktpirateriegesetz die Abschreckung gleichartiger Rechtsverletzungen ist
Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass diese gesetzgeberische Intention nachhaltig auch bei der Streitwertbemessung Berücksichtigung zu finden hat, und zwar auch gegenüber Rechtsverletzern, deren individueller Verstoß - wie derjenige des Antragsgegners - nicht sehr erheblich ist. Da sich die strafrechtliche Verfolgung derartiger "Bagatelldelikte" angesichts der heute verbreiteten Überlastung der Strafverfolgungsbehörden trotz des gesetzlich verbrieften Sanktionsanspruchs häufig als "stumpfes Schwert" erweisen wird, hat der Urheber ein legitimes Interesse daran, dass in der Gesamtbevölkerung bzw. den speziellen Kreisen der Verletzer kein Zweifel über die Tatsache aufkommen kann, dass entdeckte Urheberrechtsverletzungen - sei es durch die Kosten einer vorgerichtlichen Abmahnung oder die Kosten eines gerichtlichen Rechtsstreits - empfindlich kostspielig werden können. Im übrigen belastet eine durch die Streitwertfestsetzung bewirkte angemessene Abschreckung den Verletzer in seinem gesellschaftlichen Achtungsanspruch deutlich weniger als die ansonsten gebotene Einleitung eines Strafverfahrens. Mit diesem Verständnis der streitwertbestimmenden Faktoren bei der urheberrechtsverletzenden Nutzung von Stadtplanausschnitten befindet sich der Senat auch im Einklang mit der Auffassung anderer Oberlandesgerichte.
2. Bei einer Gesamtwürdigung dieser Umstände hat das Landgericht auch nach Auffassung des Senats den Streitwert beanstandungsfrei auf € 6.000.- für einen Verstoß festgesetzt. Der vorgenommenen Erhöhung auf € 9.000.- für zwei Verstoßfälle bedarf es bei der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung nach Auffassung des Senats allerdings nicht. Denn bereits die Höhe des Ursprungsstreitwerts wird nicht in erster Linie von der Höhe entgangener Lizenzeinnahmen, sondern - wie dargelegt - auch von Abschreckungsgesichtspunkten bestimmt. In diesem Rahmen ist es für die Frage der Streitwertberechnung jedenfalls dann ohne ausschlaggebende Bedeutung, ob der Beklagte nicht nur einen Kartenausschnitt, sondern zwei Ausschnitte unbefugt verwertet hat, wenn es sich bei dem zweiten um eine Teil-Vergrößerungsansicht des ersten Ausschnitts handelt.
Angesichts der Tatsache, dass etwa das Kammergericht mit Beschluss vom 19.12.2003 einen vergleichbaren Einzelverstoß mit einem Streitwert von € 10.000.- bemessen hat (5 W 367/03), liegen die von dem Landgericht festgesetzten Werte noch im unteren Bereich der nach Sachlage vertretbaren Beträge.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).
Ende der Entscheidung
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